| PENSIONIST
und GEWERBE jetzt
kein Widerspruch mehr
WEITERE AUSKÜNFTE BEI DER FACHGRUPPE
FÜR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT PKW
TEL.: 01/ 514 50 E- mail: taxi.mietwagen@wko.at
Ausgangssituation:
Jeder ASVG-Pensionist durfte bzw. darf zu seiner Pension dazuverdienen.
Für Pensionisten, die - auch wenn sie das 65. Lebensjahr bereits
vollendet hatten - ein Gewerbe angemeldet haben, war dies nicht möglich.
Durch die Anmeldung wurde nämlich in jedem Fall eine Pflichtversicherung
nach GSVG begründet. Es waren zumindest die Mindestbeiträge
zu bezahlen. Weiters wurde Gewerbepensionisten die Pension gestrichen.
Neue Regelung:
Da im Falle der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit
die Erzielung von Einkünften bis zur Geringfügigkeitsgrenze
eine Pflichtversicherung nicht begründet, wurde nun auch im Bereich
der GSVG die Möglichleit zur Ausnahme von der Pflichtversicherung
geschaffen. Allerdings nur wenn der Gewinn unter der Gerinfügigkeitsgrenze
bleibt. Wenn nun ein Pensionist, auch ein Gewerbepensionist nach dem Erreichen
des 65. Lebensjahres ein Gewerbe anmeldet, kann er diese Ausnahme in Anspruch
nehmen. Falls der Gewinn dann doch über der Geringfügigkeitsgrenze
liegt, müssen einfach die entsprechenden Abgaben /Vers. nach GSVG,
Einkommensteuer etc.) nachgezahlt werden. Achtung: Gilt derzeit
nur für Personen, ab dem 65. Lebensjahr oder solche, die in den letzten
5 Jahren vor Pensionsantritt nicht länger als 12 Kalendermonate nach
GSVG pflichtversichert waren.
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