PENSIONIST und GEWERBE jetzt kein Widerspruch mehr

WEITERE AUSKÜNFTE BEI DER FACHGRUPPE
FÜR PERSONENBEFÖRDERUNG MIT PKW
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Ausgangssituation:

Jeder ASVG-Pensionist durfte bzw. darf zu seiner Pension dazuverdienen. Für Pensionisten, die - auch wenn sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten - ein Gewerbe angemeldet haben, war dies nicht möglich. Durch die Anmeldung wurde nämlich in jedem Fall eine Pflichtversicherung nach GSVG begründet. Es waren zumindest die Mindestbeiträge zu bezahlen. Weiters wurde Gewerbepensionisten die Pension gestrichen.

Neue Regelung:

Da im Falle der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit die Erzielung von Einkünften bis zur Geringfügigkeitsgrenze eine Pflichtversicherung nicht begründet, wurde nun auch im Bereich der GSVG die Möglichleit zur Ausnahme von der Pflichtversicherung geschaffen. Allerdings nur wenn der Gewinn unter der Gerinfügigkeitsgrenze bleibt. Wenn nun ein Pensionist, auch ein Gewerbepensionist nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres ein Gewerbe anmeldet, kann er diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Falls der Gewinn dann doch über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, müssen einfach die entsprechenden Abgaben /Vers. nach GSVG, Einkommensteuer etc.) nachgezahlt werden. Achtung: Gilt derzeit nur für Personen, ab dem 65. Lebensjahr oder solche, die in den letzten 5 Jahren vor Pensionsantritt nicht länger als 12 Kalendermonate nach GSVG pflichtversichert waren.

Angaben ohne Gewähr.