Bundesbetriebsordnung per 15. Juli 2003 in Kraft getreten (BGBl. 337/2003)

Die neue Bundesbetriebsordnung wurde mit BGBl. 337/2003 rückwirkend per 15. Juli in Kraft gesetzt. Wie bereits vorab berichtet, werden mit dieser bereits seit vielen Jahren überfälligen Novellierung, wichtige – wen auch nicht alle - Forderungen unseres Gewerbes umgesetzt.

Hervorzuheben sind folgende Neuerungen:

Neue Vertrauenswürdigkeit: Befristeter Entzug möglich; Verpflichtung der Behörde, alle 5 Jahre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen, gestrichen!
Der Taxilenker-Ausweis kann zukünftig von der Behörde nur mehr dann für ungültig erklärt werden, wenn die Berechtigung zum Lenken von KFZ nach den führerscheinrechtlichen Bestimmungen erlischt (wenn Führerschein mehr als 18 Monate entzogen wird, durch Zeitablauf, durch Verzicht, 100 Jahre nach Erteilung oder durch Tod) oder die Voraussetzungen gemäß § 6 der Bundesbetriebs-ordnung nicht mehr erfüllt sind. Bei den Bestimmungen des § 6 der BO ist sinnvoller Weise auf die körperliche Leistungsfähigkeit bzw. die Vertrauenswürdigkeit abzustellen.

Der Behörde wird nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, den Taxilenkerausweis nur zu entziehen (und nicht für ungültig erklären), wenn in absehbarer Zeit die Voraussetzungen des § 6 BO wieder erfüllt sind. Die Behörde ist somit gezwungen, sehr genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen in absehbarer Zeit wieder vorliegen (z.B. Entzug des Führerschein für 14-Tage oder Kumulation anderer verwaltungsrechtlicher Übertretungen). Ohne die Spruchpraxis definitiv vorhersehen zu können, muss die Behörde jedenfalls einen strengen Maßstab im Falle des Entzuges des Taxilenkerausweises anzulegen, da ansonsten eine Aufhebung durch nachgelagerte Behörde wohl vorhersehbar wäre. Durch diese Konstruktion ist es gelungen, die in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme mit „5-jahrigen Berufsverboten“ zufriedenstellend zu lösen. Laufende Verfahren sind bereits ebenfalls nach der nunmehr in Kraft getretenen neuen Bundesbetriebsordnung zu beurteilen.

Die bisher gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, die Vertrauenswürdigkeit durch die Behörde alle fünf Jahre zu überprüfen, wird gestrichen.

Nachweis des regelmäßigen Lenkens von Kraftfahrzeugen nur mehr bei Erstaustellung des Ausweises notwendig!
Gültigkeit des Ausweises kann nur mehr körperlichen Leiden befristet erteilt werden.
Hinsichtlich der Ausnahmefälle, in denen der Taxilenkerausweis befristet erteilt wird, wurde das „fortgeschrittenen Alter“ gestrichen.
Ausstellung des Schülertransportausweisen: Nur mehr gesundheitliche Eignung ist nachzuweisen!
Der bisher vorgesehene Nachweis, ob der Antragsteller auch die geistige Eignung besitzt, wurde gestrichen. In der Praxis wurde damit oftmals eine automatische Zuweisung zum „Psychotest“ verbunden. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde zu erbringen.
Bereits erworbene Ausweise und Zeugnisse, die vor dem 1.1.1994 ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Forderung des Fachverbandes, nach Einführung eines Mietwagenlenkerausweis für Gemeinden mit über 200.000 Einwohner, wurde nicht in die Novelle aufgenommen. Ebenso unberücksichtigt, blieben die Anregungen der Fachverbände, die Regelungen für Schülertransporte zu modernisieren.

Die genaue Formulierung der Änderungen finden sich im BGBl. 337/2003 vom 22. Juli 2003. Die konsolidierte Fassung der Bundesbetriebsordnung, in der die Änderungen bereits eingearbeitet wurden, finden sich auf Homepage des Fachverbandes http://wko.at/taxi bereits ONLINE.

Bitte um kompetente Information der Mitgliedsunternehmungen !

Für Anfragen stehen Dr. Curda und ich jederzeit gerne bereit !

Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Frey - DER TUT WAS !