Kindersitz - 7. Novelle des Führerscheingesetzes - Ausnahmebestimmungen

Die Rechtslage Bezüglich Kindersitz ist derzeit im § 106 Abs. 1 b KFG wie folgt geregelt:

Der Lenker hat dafür zur sorgen, dass Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in PKW, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden dürfen, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, um die Gefahren von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern zu können.

Diese Bestimmungen gelten gem. § 106 Abs. 1 c KFG nicht bei der Beförderung in Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung ( Taxi -, Mietwagen - und Gästewagengewerbe ) es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte.

Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass Taxi -, Mietwagen - und GästewagenlenkerInnen, ausgenommen bei Schülertransporten, wenn eine gewerbliche Fahrt durchgeführt wird, keine entsprechenden Rückhalteeinrichtungen (" Kindersitz ") mitführen müssen.

Wird mit dem Taxi, Mietwagen oder Gästewagen eine Privatfahrt durchgeführt, gelten die obigen Ausnahmebestimmungen nicht.

Angaben ohne Gewähr.